Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,

die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN stellt den Antrag:

Dem Gemeinderat wird über die aktuelle Lage der Benutzungspflicht der Radwege in Grünwald informiert.

Begründung:

Der Gemeinderat wird über die Radwege, die mit einem Verkehrszeichen als benutzungspflichtig ausgewiesen sind, in Grünwald informiert und welche Änderungen sich aus dem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht, im Herbst letzten Jahres, ergeben.
Seit 1997 sieht die Straßenverkehrsordnung vor, dass Radwege nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Diese werden dann durch die bekannten blauen Verkehrsschilder gekennzeichnet.
Radwege müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um nicht ein größeres Gefährdungspotential darzustellen.
Durch zahlreiche statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen ist inzwischen nachgewiesen, dass die Unfallzahlen auf innerörtlichen Radwegen mit Radfahrerfurten deutlich höher sind als auf Fahrbahnen, die gemeinsam von allen Fahrzeugen genutzten werden. Auf Radwegen, die räumlich von der Fahrbahn getrennt sind, sind Unfälle in Verbindung mit mit abbiegenden und kreuzenden Fahrzeugen, aber auch mit parkenden Autos, bei denen die Beifahrertüre geöffnet wird wesentlich häufiger. Ausserdem gibt es mehr Alleinunfälle und Kollisionen zwischen Fußgängern und Radfahrern. Die Unfallschwere ist dabei nicht geringer als bei Unfällen auf Fahrbahnen. So wurde unter anderem durch die Bundesanstalt für Straßenwesen nachgewiesen, dass die Führung von Radfahrern auf der Fahrbahn vor allem in Knotenpunktbereichen ein höheres Sicherheitsniveau erreicht als die Führung im Seitenraum auf Radwegen. Radfahrer sind dann am sichersten, wenn sie sich im Blickfeld der anderen Fahrzeugführer aufhalten. Bei innerörtlichen Radwegen müssen Radfahrer die komfortable bauliche Trennung vom Kfz-Verkehr auf Streckenabschnitten an Kreuzungen und Einmündungen häufig mit einem deutlich erhöhten Unfallrisiko bezahlen.
Bauliche Vorschriften, die Radwege nach den Verwaltungsvorschriften mindestens zu erfüllen haben sind:

 

bei einem baulich angelegten Radweg, der mit dem Zeichen 237 gekennzeichnet ist:
möglichst 2,00 m, mindestens aber 1,50 m breit.

 

bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (innerorts) , mit Zeichen 240 gekennzeichnet
mindestens 2,50 m,

 

getrennter Fuß- und Radweg, mit Zeichen 241 gekennzeichnet
Für den Radweg mindestens 1,50 m

 

Bei einem Radfahrstreifen, einschließlich Breite des Zeichens 295
möglichst 1,85 m, mindestens 1,50 m

 

Linksseitige Radwege
Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

 

Sollte es dennoch in Betracht kommen, dann ist die Voraussetzung für eine  Anordnung, dass nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind. Und, am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
Wir bitten um Auskunft über die in Grünwald ausgewiesenen Radwege und ob diese, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt werden mit dem Zeichen 239 Fußweg und dem Zusatzzeichen 1022-10 Rad frei gekennzeichnet werden können, damit eine Rechtssicherheit für die Benutzung oder Nichtbenutzung der Radwege in Grünwald sichergestellt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Reinhart                    Antje Wagner

Radwegebenutzungspflicht in Grünwald